Satzung Interessengemeinschaft Dresdner Bank Lateinamerika AG Geschädigter e.V. Eingetragen beim Amtsgericht Oldenburg Vereinsregister VR 170211 §1  Vereinszweck ist durch Spendenaufkommen und Mitgliederbeiträge einzelnen Personen und Familien, die nachweisbar unverschuldet durch die  Dresdner Bank Lateinamerika AG sowie bei entsprechendem Nachweis durch eine andere Bank oder Sparkasse in persönlicher Not geraten sind  zu helfen. Eine Rechtsberatung wird ausgeschlossen.  Ein Erfahrungsaustausch und die von den Betroffenen genehmigte Veröffentlichung der Schicksale in allen relevanten Medien, wie Presse,  Fernsehen, Rundfunkanstalten, Presseagenturen sowie in politischen Gremien im In und Ausland ist erklärtes Ziel des Vereins.  Unter dem Namen Initative „Actions-wille“ werden Flugblattaktionen, Lichterketten und Mahnwachen nach vorheriger Genehmigung durch die  zuständige Verwaltungsbehörde mit dem Verein organisiert.  Den Schutz unserer Jugend und Existenzgründer obliegt unser besonderes Anliegen.  Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 AO. Er ist selbstlos tätig und darf nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Eigenwirtschaftliche Zwecke dienen lediglich der Kostendeckung. Eine Rücklagenbildung ist nur  zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. (§ 58 Nr. & AO).  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  Die durch Spendenaufkommen und Mitgliederbeiträge anfallenden Überschüsse sind einmal jährlich, und zwar innerhalb von drei Monaten nach  Ablauf des Geschäftsjahres, nach Entscheid der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung zu verwenden.  Hierzu sind Projektvorschläge mit den dazugehörigen Kostenansätzen/Vorschlägen zur Mittelverwendung zu erarbeiten.  §2  Der Verein heißt:  Interessengemeinschaft Dresdner Bank Lateinamerika AG Geschädigter (eingetragener Verein) da er zur Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht (Amtsgericht) in Varel angemeldet werden soll.  Sein Sitz ist Varel.  Gründungsdatum ist der 15.01.1999  §3  Vereinsmitglieder können natürliche volljährige und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.  Die Aufnahme ist formfrei, empfohlen wird jedoch eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen  Aufnahmeantrages. Die Mitgliedschaft erlischt durch:  Schriftliche Austrittserklärung zum Ende des dem Datum der Austrittserklärung folgenden Monats.  durch Tod. vereinsschädigendes Verhalten durch Wort und Tat, namentlich Äußerungen und/oder Aktivitäten, die dem Vereinszweck aus § 1  zuwiderlaufen, wenn der Verein aus solchen Gründen fristlos oder mit Frist von 14 Tagen nach vorher fruchtloser Abmahnung die  Mitgliedschaft aufkündigt, wobei die Aufkündigung zwar in nachweisbarer Form erfolgen soll, aber bereits mit ihrer Äußerung gilt.  bei juristischen Personen und Personengesellschaften auch durch Eröffnung oder Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse,  Liquidation, Erlöschen usw.  §4  Die Aufnahmegebühren sowie die jährliche Mitgliedsgebühr entscheidet die Mitgliederversammlung . Über eine Änderung der Aufnahme und  Mitgliedsgebühren kann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung entscheiden. Für die Dauer einer gültigen  Mitgliedschaft scheidet eine unmittelbare Mitgliederhaftung für Vereinsverbindlichkeiten aus. Das gilt nicht für juristische und natürliche Personen  wie auch Personengesellschaften, wenn solche aus anderen Gründen dem Verein verbunden sind, etwa vertraglich, als BGB-Gesellschafter.  Um Mitglieder während gültiger Mitgliedschaft vor direkter Inanspruchnahme für Vereinsverbindlichkeiten im Wege der Durchgriffs-Haftung zu  schützen, sind die Mitglieder dazu berechtigt, per Mitglieder-versammlung zu beschließen, neben Aufnahmegebühr und Monatsbeiträgen bzw.  Jahresbeiträgen außerordentliche Zuschüsse zu leisten, insbesonders wenn Fehlbeträge entstehen, z.B. bei außergewöhnlichen Belastungen oder  Anschaffungen, auch wenn solche bevorstehen und daher Fehlbeträge in absehbarer Größenordnung drohen.  Die jeweiligen Sonderbelastung können auf alle Mitglieder umgelegt werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, es sei  denn, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die das Mitglied nachzuweisen hat, erfordern eine Abweichung davon. Ansprüche des Vereins gegen Mitglieder auf Gebühren und Jahresbeiträge, sowie Ansprüche des Vereins gegen Nichtmitglieder sind abtretbar und  pfändbar, soweit gesetzlich zulässig. §5  Der Vorstand besteht aus höchstens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen, und – soweit Aufgaben der Geschäftsführung übernommen  werden oder delegiert werden, auch aus Personengesellschaften. Vorstandsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein, auch dann nicht, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht.  Verlust der Mitgliedschaft beseitigt die Vorstandseigenschaft nicht.  Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Dieser Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.  Der Vorstand wird, ob Vereinsmitglied oder nicht – von der Mitglieder-Versammlung gewählt und erlangt die Vorstandseigenschaft frühestens mit  der Annahme der Wahl, sofern diese protokolliert wird.  Für die Willensbildung zur Wahlannahme, Stimmabgabe und bei der Geschäftsführung gelten bei juristischen Personen und Personen-  Gesellschaften deren gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.  Der Vorstand kann Teilaufgaben der Geschäftsführung auf Nichtvorstands-Mitglieder delegieren, die weder gewählt noch Vereinsmitglieder sein  müssen, z.B. Unternehmensberatungsfirmen, Steuerberater usw.  Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmittel erhalten,  und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall bzw. Erledigung seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine oder  mehrere, als gemeinnützig anerkannte Vereine, wie die Deutsche Krebshilfe e.V., Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V.,   Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. , der Übersee-Mission der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Missionen Dobelstr. 14, in  Stuttgart. Diese Mittel sind ausschließlich für Hilfsprogramme und Projekte in der Dritten Welt zu verwenden. Die Zustimmung durch das Finanzamt  muß vorher eingeholt werden.  §6  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand ist berechtigt einen Mitarbeiter, der Mitglied des Vereins ist, als Mitarbeiter einzustellen.  Einzelne Rechtsgeschäfte, die den Betrag von DM zehntausend übersteigen, bedürfen der Freigabe in Form von einfacher Stimmenmehrheit der  erschienenen Mitglieder in einer aus solchem Anlaß einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Überschreitung begründet  keine Sonderhaftung des Vorstandes neben der des Vereins nach § 31 BGB, auch keine solche dem Verein gegenüber.  Vom Verbot des § 131 BGB ist der Vorstand befreit. §7  Neben der Mitglieder-Jahrshauptversammlung kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen aus wichtigem Grund einberufen. z.  B. wenn mindestens 25 % aller Mitglieder dies eingeschrieben spätestens 14 Tage vor dem geplanten Versammlungstermin verlangen.  Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung mit einfachem Brief zu laden, bei mehreren Vorstandsmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden, der die  Mitgliederversammlung leitet, falls diese nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter wählt.  §8  Entscheidungen der Mitgliederversammlung kommen durch einfache Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder (auch beim Vorstand) in  geheimer Wahl zustande und werden mit der Protokollierung durch den Schriftführer wirksam.  Den Schriftführer benennt der Vorstand, falls die Mitgliederversammlung keinen wählt.  §9  Forderungen im Innenverhältnis zwischen Mitgliedern, Verein und dem Vorstand sind vom Rechtsweg ausgeschlossen, unbeschadet davon sind  Streitigkeiten schiedsgerichtlich aufgrund Schiedsvertrages beizulegen.  Diesen entwirft der Vorstand nach dem letzten Absatz dieser Satzung. Die nächsten Mitgliederversammlung genehmigt ihn mit einfacher Stimmen-Mehrheit. Abs. I gilt nicht für abtretbare Ansprüche nach § 4 und nicht  für Verträge zwischen Verein, Vorstand, Mitgliedern und/oder Dritten, die dieser Satzung nicht zuwiderlaufen. Sollten Teile dieser Satzung nichtig oder vernichtbar sein oder werden, ob aus tatsächlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen, so hat das auf  die Geltung des Satzungsrestes keinen Einfluß.  Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.  Der Vorstand darf die Satzung ergänzen und konkretisieren, solange es sich um keine Satzungsänderung handelt, z. B.  Durchführungsbestimmungen, Geschäfts- und Benutzungsordnungen erlassen, Schiedsvertrag nach Abs. I entwerfen usw. – dazu ist keine weitere  Registereintragung erforderlich.